Dr. Christian Woisetschläger 1080, Piaristengasse 35/9

Was ist ein Wahlarzt?

Wahlärzte haben keinen Vertrag mit den Krankenkassen. Patienten haben dennoch das Recht, sich den Arzt ihrer Wahl (Wahlarzt) auszusuchen. Die jeweilige Krankenkasse ist in diesem Fall verpflichtet, 80% des Honorars zu bezahlen, das sie für die gleiche Leistung einem Kassenvertragsarzt bezahlen müsste. Da die Honorare der Wahlärzte aber meist etwas höher angesetzt sind, wird von den Kassen meist weniger als 80% rückerstattet.

Die Honorarnote kann bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden. Dieser Weg wird ihnen in unserer Ordination abgenommen.
Einige Zusatzversicherungen übernehmen die Bezahlung des Wahlarzthonorars. Jeder Patient hat das Recht, eine detaillierte Aufstellung der Ersatzleistung bei der Krankenkasse zu verlangen.

Rezepte von Wahlärzten werden von den Apotheken im Regelfall wie Kassenrezepte behandelt.

Überweisungen zu anderen Ärzten müssen von der Krankenkasse bewilligt werden.

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